Ihr Elektro- und IT-Dienstleister für die Region Neumarkt, Ingolstadt und Nürnberg
Wir prüfen auf Sicherheit und nicht nur nach der in der Norm festgelegten Grenzwerte, denn wir prüfen mit Fachverstand und Erfahrung !
Neben der Sicherheit von Angestellten und Arbeitern geht es dabei konkret um die Haftung des Verantwortlichen, z.B. des Geschäftsführers bzw. des Firmeninhabers oder der fachverantwortlichen Führungskraft, im Schadensfall. Es gibt eine Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften zu diesem Thema. Unter anderem droht bei Nichterfüllung der Prüfpflichten sofort der Verlust des Versicherungsschutzes. Gerade im Bereich der Personenschäden können Schadenssummen entstehen, die eine erhebliche Gefährdung für den Fortbestand eines Unternehmens bedeuten können.
TRBS (Technische Regeln für Betriebsicherheit) Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung der Prüffristen
Seit dem 1.Juli 2009 muss durch eine Prüfung nach TRBS 2131 (TRBS 1111 §5 ArbSchG in Verbindung mit §3 BetrSichV ) ermittelt werden, in welchem Zeitraum die jeweiligen Geräte bzw. Anlagen zu prüfen sind.
Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung des §4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dafür zu sorgen, dass elektrische Gefährdungen, denen Beschäftigte oder Dritte bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, sowie beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ausgesetzt sind, ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden. Unter Anwendung der TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG in Verbindung mit §3 BetrSichV notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel, sowie den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes überwachungsbedürftiger Anlagen zu treffen. Die TRBS nennt hierfür beispielhaft die erforderlichen Maßnahmen.
In dieser TRBS wird der grundsätzliche Ablauf zur Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, sowie zur Ableitung von Maßnahmen, beschrieben. Die gefährdungsbezogenen technischen Regeln (2000er- Reihe) können, für die jeweils identifizierte Gefährdung, konkrete Hilfestellung zur Ermittlung und Bewertung geben. Bezogen auf die Gefährdung nennen sie beispielhaft Maßnahmen, wie der Gefährdung begegnet werden kann.
Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an der Art des einzelnen Arbeitsmittels und den betrieblichen Gegebenheiten.
Prüfungen von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV - Betriebssicherheitverordnung)
Wir überprüfen parallel auch nach BetrSichV.
VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informatiktechnik)
DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung)